Nach § 49 Abs. 1 Landesbauordnung (LBO) bedürfen sowohl die Errichtung von baulichen Anlagen, als auch deren Abbruch grundsätzlich einer Baugenehmigung. Auch Nutzungsänderungen sind genehmigungspflichtig. Von der Genehmigungspflicht sind Vorhaben nur dann ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des nachfolgend aufgeführten § 50 Landesbauordnung vorliegen. Sofern Zweifel an der Genehmigungspflicht eines Vorhabens bestehen, geben Ihnen die Mitarbeiter des Baurechtsamtes jederzeit gerne Auskunft.