Bauherrenberatung

Zukünftige Bauherren bekommen von uns Auskunft über rechtliche Fragen in Verbindung mit dem Errichten oder dem Verändern baulicher Anlagen. Bitte nehmen Sie im Einzelfall mit uns Kontakt auf.

Die für das jeweilige Vorhaben erforderlichen »Bauvorlagen« (Unterlagen) sind in der Bauvorlagenverordnung benannt. Da es sich in Abhängigkeit von Art und Umfang des Bauvorhabens um zahlreiche, unterschiedlichste Unterlagen handelt, können diese hier nicht aufgeführt werden. Klären Sie bitte diese Fragen mit dem von Ihnen beauftragten Architekten.

Notwendige Unterlagen

Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren

Im Genehmigungsverfahren hat der Bauherr dem Bauantrag als Bauvorlagen beizufügen:

  1. den Lageplan (§§ 4 und 5),
  2. die Bauzeichnungen (§ 6),
  3. die Baubeschreibung (§ 7),
  4. die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8),
  5. die bautechnischen Nachweise (§ 9) oder die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (§10 Abs.2),
  6. nach Maßgabe des § 42 LBO die Benennung eines Bauleiters mit dessen Name, Anschrift und Unterschrift.

Die unter den Ziffern 4 bis 6 genannten Bauvorlagen mit Ausnahme der Erklärung zum Standsicherheitsnachweis können nachgereicht werden; sie sind der Baurechtsbehörde vor Baubeginn vorzulegen.

Die Darstellung der Grundstücksentwässerung und die bautechnischen Nachweise sind so rechtzeitig vorzulegen, dass sie noch vor Baubeginn geprüft werden können.

Antragsstellung

  • Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist zusammen mit den Bauvorlagen der schriftliche Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) einzureichen.
    Alle für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) und Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Gemeinde einzureichen.
  • Der Bauantrag ist vom Bauherrn und vom Planverfasser, die Bauvorlagen sind vom Planverfasser zu unterschreiben.
  • Die Bauvorlagen sind dreifacher Ausfertigung einzureichen.
  • Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
  • Die Baurechtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

Formulare

Gebühren

 

Detaillierte Angaben finden Sie im Gebührenverzeichnis der Gemeindeverwaltung.

 

Abholung

Wenn über den Bauantrag entschieden ist, wird der Antragsteller hiervon in Kenntnis gesetzt. Meist werden die Unterlagen vom Antragsteller persönlich oder von einer beauftragten Person abgeholt.

Weitere Informationen und Hinweise

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